Statuten

 

 

 

  1. Name und Sitz

     

    Art. 1

     

    Unter dem Namen NRENI besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

     

    Art. 2

     

    Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.

     

     

  2. Zweck

     

    Art. 3

     

    Der Verein bezweckt  hilfesuchenden, missbrauchten oder traumatisierten Menschen durch ganzheitliche Beratung und praktische Unterstützung zu helfen.

     

    Der Verein verfolgt ausschliesslich karitative und gemeinnützige Zwecke im In- und Ausland. Schwerpunktland ist Armenien.

    Der Vereinszweck wird erreicht durch spendenfinanzierte Angebote, wie:

    a) Erwachsenenbildung:         - Ehe-, Familien- und Lebensberatung

                                                   - Elternschulung

    - Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und

       Sozialkompetenz

                                                   - Schulung von Führungskräften

    b) Planung und Aufbau von Ausbildungsstätten: 

    - Mutter - Kind - Haus

                                                   - Nähatelier

                                                   - Kleiderbörse

                                                   - Berufsausbildungsstätten für junge Leute

     

     

    c) Förderung von sozialem und uneigennützigem Engagement für Menschen in Not, wie:

    - Flüchtlinge

                                                    - alleinerziehende Mütter, Waisen

    - Alte, einsame Menschen

    - Bedürftige

    d) Gründung und Unterstützung von Organisationen, sowie Zusammenarbeit mit Organisationen im Rahmen des Zweckes.

    Der Verein kann im Rahmen dieser Zielsetzungen Liegenschaften oder Teile davon bauen, erwerben, mieten oder vermieten.

                           

                             

  3. Mitgliedschaft

     

    Art. 4

     

    Mitglieder des Vereins NRENI können natürliche Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

     

    Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Eine Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme des neuen Mitglieds durch den Vorstand.

     

     

    Art. 5

     

    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

     

    Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

     

     

    Art. 6

     

    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

     

     

     

     

     

    Art. 7

     

    Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Rekursmöglichkeit an der Hauptversammlung besteht nicht.

     

     

     

     

  4. Mittel

     

    Art. 8

     

    Die Höhe des  Mitgliederbeitrages wird vom Vorstand festgelegt.

     

     

    Art. 9

     

    Weitere Mittel des Vereins werden durch Spenden, Kollekten, und freiwillige Zuwendungen jeglicher Art beschafft.

     

     

    Art. 10

     

    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

     

    Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs.3 ZGB vorbehalten.

     

     

  5. Organe

     

    Art. 11

     

    Die Organe des Vereins NRENI sind:

     

 

  1. die Hauptversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Revisionsstelle

     

     

     

 

  1. Hauptversammlung

     

    Art. 12

     

    Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

     

    Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen vor dem Hauptversammlungstag und die Traktanden sind bekanntzugeben.

     

    Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus

    schriftlich an den Präsidenten zu richten.

     

     

    Art. 13

     

    Der Vorstand, ein Fünftel der Mitglieder, oder auf Antrag der Revisionsstelle, können die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

     

     

    Art. 14

     

    Vorsitzender in der Hauptversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

     

    Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.

     

    Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.

     

     

    Art. 15

     

    Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr

    gefasst.

     

    Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

     

     

    Art. 16

     

    Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

     

     

    Art. 17

     

    Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

     

    Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

     

    Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

     

     

    Art. 18

     

    Der Hauptversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

     

 

  • Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts,

          der Revisionsstelle

  • Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle

  • Festsetzung des Jahresbudgets

  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisionsstelle

  • Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen

  • Abänderung der Vereinsstatuten

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

 

  1. Vorstand

     

     

    Art. 19

     

    Der Vorstand kann sich aus 5 Mitgliedern zusammensetzen.

    Ämterkumulation ist zulässig.

     

     

    Art. 20

     

    Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

    Er konstituiert sich selbst und wählt aus seinen Reihen den Präsidenten.

     

     

    Art. 21

     

    Der Vorstand wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.

     

    Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

     

     

    Art. 22

     

    Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

     

    Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

 

 

 

Art. 23

 

 

 

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

 

 

 

  • Führen des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Hauptversammlung

  • Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

  • Vertreten des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident zeichnet kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied

  • Einberufen, Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen

  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

  • Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten

  • Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen

  • Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder Klageunterziehung, Abschluss von Verträgen

     

     

 

  1. Revisionsstelle

     

    Art. 24

     

    Die Hauptversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen. Sie werden auf 2 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

     

    Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.   

     

    Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

     

    Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie erstellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

     

     

 

 

 

VI. Schlussbestimmungen

 

 

 

Art. 25

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

 

 

Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Hauptversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

 

 

 

 

 

Art. 26

 

 

 

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Hauptversammlung.

 

 

 

Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt der Liquidationserlös an eine wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreite Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung mit Sitz in der Schweiz.

 

 

 

 

 

Art. 27

 

 

 

Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister von Bern eintragen lassen.

 

 

 

 

 

Art. 28

 

 

 

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 21.08.2018 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.